Eine Leistungsvoraussetzung der Kinderwunschbehandlung (PKV) ist, dass eine fünfzehnprozentige Erfolgsaussicht auf das Erlangen einer klinischen Schwangerschaft vorliegt. Solange diese Erfolgsaussicht gegeben ist, sind die Behandlungskosten zu erstatten. Es gibt im PKV-Bereich keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Behandlungszyklen. Von den Versicherern vorgenommene Pauschalbegrenzungen sind nicht statthaft. Abweichende Regelungen in den Tarifen sind allerdings möglich. Quellennachweis: BGH IV 113/04 und IV ZR 133/05.